Satzung des Agentic Organisations Collective

Präambel

Das Agentic Organisations Collective verbindet Menschen, die Prozesse in Organisationen besser gestalten wollen — im Zusammenspiel von Menschen, Organisation und Technik. Der Verein versteht sich als offene, europäisch ausgerichtete Plattform für einen vertrauensvollen, praxisnahen Wissensaustausch und arbeitet selbstlos, ehrenamtlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Agentic Organisations Collective“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

(3) Sitz des Vereins ist Schlatkow.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung). Der Verein setzt sich mit den organisatorischen Herausforderungen und Lösungsmöglichkeiten agentischer Organisationssysteme auseinander, also dem Zusammenwirken von Menschen, Organisation und Technik, insbesondere künstlicher Intelligenz und agentischer Systeme. Er verbindet dabei praxisnahe Erfahrung mit methodischer und kritischer Reflexion und macht übertragbare Erkenntnisse und Methoden allgemein zugänglich.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. den fachlichen und methodischen Austausch, insbesondere durch offene Fachtreffen, Workshops und Konferenzen;
  2. die Sammlung, Aufbereitung, kritische Einordnung und Veröffentlichung von Erfahrungen, Methoden und empirischen Erkenntnissen, etwa durch Publikationen, Aufzeichnungen und frei zugängliche Informationsangebote;
  3. die Vernetzung und Zusammenarbeit von Personen und Organisationen aus Praxis, Verwaltung und Forschung.

(3) Der Verein macht einen wesentlichen Teil der Ergebnisse seiner Arbeit — insbesondere öffentliche Veranstaltungen und Publikationen — der Allgemeinheit zeitnah und frei zugänglich. Daneben kann der Verein seinen Mitgliedern ergänzende, nicht öffentlich zugängliche Formate anbieten, soweit dies für einen vertrauensvollen und geschützten fachlichen Austausch erforderlich ist und den Bildungszweck nach Absatz 1 fördert.

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Veranstaltungen, Publikationen und vergleichbare Tätigkeiten des Vereins werden als steuerbegünstigter Zweckbetrieb geführt. Ein etwaiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bleibt dem gemeinnützigen Hauptzweck untergeordnet und dient ausschließlich dessen Verwirklichung.

(6) Alle Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mitglieder und Inhaberinnen und Inhaber von Vereinsämtern haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen gegen Nachweis. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung für die Ausübung von Ämtern eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerfreien Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft, Aufnahme und Aufnahmekriterien

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft besteht als Einzelmitgliedschaft oder als Organisationsmitgliedschaft. Einzelmitglieder sind natürliche Personen. Organisationsmitglieder sind juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften; sie benennen eine natürliche Person, die ihre Mitgliedschaftsrechte einschließlich des Stimmrechts wahrnimmt. Ein Wechsel oder eine Ersatzbenennung ist dem Vorstand in Textform mitzuteilen; bis zum Zugang der Mitteilung bleibt die zuletzt benannte Person vertretungsberechtigt. Voraussetzung ist in beiden Fällen die aktive Beteiligung am Wissensaustausch des Vereins.

(3) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein ausschließlich finanziell oder ideell unterstützen, ohne Vereinsverantwortung zu übernehmen; sie sind keine Mitglieder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4) Voraussetzung der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein fachlicher oder praktischer Bezug zum Tätigkeitsgebiet des Vereins sowie die Bereitschaft zu einem offenen, respektvollen und auf Verständigung und Zusammenarbeit ausgerichteten Miteinander. Der Zugang steht jeder Person offen, die diese Voraussetzungen erfüllt; die Mitgliedschaft darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation abhängig gemacht werden.

(5) Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(6) Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern und die vom Verein beschlossenen Verhaltensgrundsätze einzuhalten. Der Verein und seine Formate dürfen nicht überwiegend zu Werbe- oder Vertriebszwecken einzelner Mitglieder genutzt werden.

(7) Mitglieder und Fördermitglieder werden in der Kommunikation des Vereins öffentlich genannt. Sie können der Veröffentlichung ihrer Mitgliedschaft jederzeit in Textform widersprechen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Ein unterjähriger Austritt ist nur aus wichtigem Grund möglich.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere bei einem die Vereinsziele schädigenden Verhalten, bei schwerer Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder der Verhaltensgrundsätze oder bei einem Beitragsrückstand von mindestens einem Jahresbeitrag trotz Mahnung. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet; der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Erhebung, die Höhe, eine etwaige Staffelung nach Art und Größe der Mitglieder sowie die Fälligkeit der Beiträge regelt eine Beitragsordnung.

(2) Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

(3) Mitglieder, die ein Amt im Vorstand oder im Kuratorium ausüben, können für die Dauer ihrer Amtszeit von dem für Einzelmitglieder geltenden Beitrag befreit werden. Die Befreiung gleicht den ehrenamtlichen Aufwand aus, ist auf die Amtszeit begrenzt und begründet keinen darüber hinausgehenden Vorteil. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. das Kuratorium.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands und des Kuratoriums, die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer, die Entgegennahme der Berichte der Organe und des Prüfberichts, die Entlastung des Vorstands, die Beschlussfassung über die Beitragsordnung sowie über Änderungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(2) Der Vorstand beruft mindestens einmal je Geschäftsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung im Wege der Online-Videokommunikation oder in hybrider Form durchgeführt werden. Abstimmungen können auch über elektronische Abstimmungsverfahren erfolgen.

(4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(5) Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ein Beschluss im Umlaufverfahren kommt zustande, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt wurden, mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme fristgerecht in Textform abgibt und die erforderliche Mehrheit erreicht wird. Einstimmigkeit ist hierfür nicht erforderlich.

(6) Über jede Versammlung und jeden Beschluss ist ein Protokoll anzufertigen, das von der versammlungsleitenden Person und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB nimmt die administrative, geschäftsführende und finanzielle Leitung des Vereins wahr. Ihm obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Mitgliederverwaltung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er plant, beauftragt und koordiniert Formate, Veranstaltungen und Projekte und trägt die Verantwortung für deren Durchführung.

(2) Der Vorstand besteht aus drei Personen: der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln in seine Ämter gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind oder eine ordentliche Mitgliedschaft vertreten.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die auch als Online-Videokonferenz abgehalten werden können, oder im Umlaufverfahren. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(5) Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, vorzeitig abberufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Kuratorium

(1) Das Kuratorium verantwortet die fachliche und inhaltliche Ausrichtung des Wissensaustausches. Es macht Vorschläge zu Themen, Formaten, Veranstaltungen und Referierenden, berät den Vorstand bei inhaltlichen Fragen und sichert die fachliche Qualität der Veranstaltungs- und Publikationsarbeit.

(2) Das Kuratorium besteht aus drei oder fünf Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind oder eine ordentliche Mitgliedschaft vertreten. Ihm sollen Personen angehören, die aufgrund ihrer fachlichen Expertise eine sachkundige Ausrichtung der Vereinsarbeit gewährleisten.

(3) Das Kuratorium kann zu einzelnen Themen externe Fachleute, die nicht Mitglied des Vereins sind, beratend hinzuziehen. Diese haben kein Stimmrecht.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Kuratorium bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung kann ein Kuratoriumsmitglied aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen.

(5) Das Kuratorium und der Vorstand arbeiten eng zusammen und stimmen ihre Arbeit aufeinander ab. Das Kuratorium trifft keine eigenen Beschlüsse über Durchführung, Budget oder Beauftragung von Formaten und Veranstaltungen. Entscheidungen darüber trifft der Vorstand. Das Kuratorium berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 9 Absatz 4 entsprechend.

§ 11 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Kuratorium angehören.

(2) Sie prüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins mindestens einmal je Geschäftsjahr und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis. Auf Grundlage dieses Berichts entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern mit der Einladung und der Tagesordnung im Wortlaut zu übermitteln.

(2) Ein Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. An der Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen; dies gilt auch im Umlaufverfahren. Wird diese Beteiligung nicht erreicht, kann über denselben Antrag innerhalb von drei Monaten erneut beschlossen werden; dieser Beschluss ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder wirksam. Auf diese Folge ist in der Einladung zur erneuten Beschlussfassung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Redaktionelle Änderungen sowie Anpassungen, die das Registergericht oder das Finanzamt zur Eintragung oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangen, kann der Vorstand selbstständig vornehmen. Er unterrichtet die Mitglieder über solche Änderungen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. An der Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen; dies gilt auch im Umlaufverfahren. Wird diese Beteiligung nicht erreicht, kann über die Auflösung innerhalb von drei Monaten erneut beschlossen werden; dieser Beschluss ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder wirksam. Auf diese Folge ist in der Einladung zur erneuten Beschlussfassung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Open Knowledge Foundation Deutschland e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 14 Salvatorische Klausel und Inkrafttreten

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt.

(2) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.